Aufgaben des Pfarrgemeinderates

 

Satzung für die Pfarrgemeinderäte
im Erzbistum Freiburg (PGRS)

 
Präambel
 
In der Kirchengemeinde (Pfarreien sowie weitere, territorial oder personal umschriebene Gemeinden) ist die Kirche in einem vernetzten Lebens- und Sozialraum gegenwärtig erfahrbar. Im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil und die gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland wird in den Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg jeweils ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewählt. Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nehmen diese Aufgabe aufgrund ihrer in Taufe und Firmung gegebenen Sendung wahr. Daher sollten sie das Sakrament der Firmung empfangen haben.
Zusammen mit dem vom Erzbischof bestellten verantwortlichen Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst sowie den Gemeindeteams gestaltet der Pfarrgemeinderat das Leben der Kirchengemeinde, trägt Sorge für deren Glieder, entdeckt und fördert deren Charismen und bringt die gemeinsame Berufung und Sendung aller Glieder in der Kirchengemeinde durch Jesus Christus zum Ausdruck. Die Arbeit des Pfarrgemeinderates und der Gemeindeteams in der Kirchengemeinde sollen von gegenseitigem Vertrauen getragen sein. Sie setzt die Bereitschaft zum Dialog und zur Zusammenarbeit voraus. Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates, der Gemeindeteams, der weiteren Gruppen sowie die Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich pastorale Verantwortung tragen, sollen sich um Gemeinschaft im Glauben und um religiöse Bildung bemühen.
 
 
§ 1 Errichtung des Pfarrgemeinderates
 
(1) In jeder Kirchengemeinde ist ein Pfarrgemeinderat zu wählen.
(2) Der Pfarrgemeinderat trägt zusammen mit dem Leitenden Pfarrer der Kirchengemeinde als Pastoralrat, als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung, insbesondere als Ortskirchensteuervertretung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in der Kirchengemeinde, soweit nicht der Stiftungsrat oder Gesamtstiftungsrat eigenständige Aufgaben aufgrund besonderer kirchlicher Rechtsvorschriften zu erfüllen haben. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Kirchengemeinde gerichtet.
(3) Der Pfarrgemeinderat arbeitet mit den Gemeindeteams, den weiteren Gruppen sowie mit den Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich pastorale Verantwortung tragen, zusammen.
 
 
§ 2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates
 
(1) Der Pfarrgemeinderat entwickelt und beschließt zentrale pastorale Ziele in einer Pastoralkonzeption für die Kirchengemeinde unter Beachtung der geltenden Diözesanen Leitlinien. Er sorgt für deren Finanzierung und Umsetzung und evaluiert diese regelmäßig.
(2) Der Pfarrgemeinderat koordiniert als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken der Kirchengemeinde die Aktivitäten der Gemeindeteams sowie der kirchlichen Gruppen, Verbände und geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und vertritt die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken der Kirchengemeinde in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
(3) Der Pfarrgemeinderat beachtet die Bindung hinsichtlich des örtlichen Vermögens und ist zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
1. Die Wahl des Stiftungsrates,
2. die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates,
3. die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde,
4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie über die Art und die Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer,
5. die Feststellung der Jahresrechnung,
6. die Bestellung einer Kirchengemeinderechnerin oder eines Kirchengemeinderechners – in der Regel durch Beauftragung einer Verrechnungsstelle – ,
7. die Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde.